§ 54 – Keine Wahl von Delegierten, soweit im Rahmen eines anderen Wahlverfahrens bereits Delegierte mit Mehrfachmandat gewählt werden
(1) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen, so findet eine Wahl von Delegierten nach den Vorschriften dieses Abschnitts nicht statt, soweit in einem Unternehmen, dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach dieser Verordnung teilnehmen, Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach den Vorschriften der Ersten oder der Zweiten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz durch Delegierte gewählt werden und normal normal der Betriebswahlvorstand (Unternehmenswahlvorstand) des in Nummer 1 bezeichneten Unternehmens nach § 51 der Ersten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (§ 55 der Zweiten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz) beschlossen hat, dass die für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder dieses Unternehmens zu wählenden Delegierten auch an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach den Vorschriften dieses Kapitels teilnehmen. normal normal normal arabic Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Unternehmens nach dieser Verordnung durch Delegierte an der Wahl von Mitgliedern der Aufsichtsräte mehrerer Unternehmen teilnehmen. (2) Der Betriebswahlvorstand des in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmens erlässt hierüber eine Bekanntmachung; besteht das Unternehmen aus mehreren Betrieben, so erlässt der Hauptwahlvorstand die Bekanntmachung und übersendet sie den Betriebswahlvorständen. § 26 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Wahl von Delegierten für die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer findet nicht statt, wenn diese bereits durch Delegierte gewählt werden.
- Dies gilt, wenn die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder nach bestimmten Wahlordnungen erfolgt.
- Der Betriebswahlvorstand muss beschließen, dass die Delegierten auch an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder teilnehmen.
- Wenn Arbeitnehmer aus mehreren Unternehmen an der Wahl teilnehmen, gilt eine ähnliche Regelung.
- Der Betriebswahlvorstand muss eine Bekanntmachung über die Wahl erlassen, bei mehreren Betrieben erfolgt dies durch den Hauptwahlvorstand.